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Anpassung der Begrifflichkeiten
(vgl. Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) vom 24.6.2004)
Marktwert und Verkehrswert sind Synonyma. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der „Verkehrswert“ materiell identisch mit dem „Marktwert“ ist. Ein Unterschied zwischen dem Verkehrswert nach § 194 des Baugesetzbuchs (BauGB) und dem Marktwert i.S. europäischer Vorgaben besteht somit nicht.
Definition
Der Verkehrswert wird nach § 194 BauGB „durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
Welche Objekte sind Gegenstand einer Verkehrswert- / Marktwertermittlung?
Gemäß den Vorgaben der aktuell gültigen ImmoWertV (§1 Abs. 2), die zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist, gelten Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs, sowie grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen als mögliche Wertermittlungsobjekte.
Dies sind
Immobilienbewertung - für welche Zwecke?
Welche Unterlagen werden für die Immobilienbewertung benötigt?
Folgende Unterlagen – sofern noch nicht vorhanden – werden im Rahmen einer schriftlichen Ausarbeitung (Stellungnahme, Verkehrswertgutachten) benötigt, teilweise sind sie bei den entsprechenden Behörden, Ämtern oder Hausverwaltungen anzufordern:
Ihre Immobilie aus verschiedenen Perspektiven
In dieser, auf den ersten Blick lustigen Illustration, steckt sehr viel Wahres, und zeigt die Notwendigkeit für die Erstellung von Verkehrswertgutachten zur Ermittlung eines neutralen Wertes einer Immobilie, da jeder, und das ist völlig legitim, seine Eigeninteressen in den Vordergrund stellt.
Der Eigentümer sieht seine Immobilie gemäß dem Motto "my home is my castle", und liegt in seiner eigenen Einschätzung oft etwas über dem Verkehrswert.
Der Kaufinteressent möchte einen (für sich) guten Kaufpreis erzielen und sieht das Objekt somit überwiegend unter dem Verkehrswert.
Die Bank, die das Objekt finanzieren soll, möchte eine größtmögliche Absicherung der Darlehen, und macht daher erhebliche Abschläge in der internen Bewertung.
Das Finanzamt ist im Fall von Schenkungen oder Erbschaften an hohen Steuereinnahmen und somit an einem hohen Wert der Immobilie interessiert.
Die Wahrheit liegt meistens in der Mitte.